Kapitel Zwei



 

In Syrien


 

Die Êzîdî, die in Syrien leben werden zwar offiziell seitens der staatlichen Organe nicht gedrückt, aber auch sie leiden, wie in anderen Ländern, die das Kurdenland unter sich geteilt haben, darunter, dass sie Kurden sind. Hinzu kommt auch, dass sie auch hier nicht als eine eigenständige Religionsgemeinschaft anerkannt sind und deshalb keine Minderheiten Rechte in Anspruch nehmen dürfen. Im Gegenteil dazu hat die Mehrheit von ihnen keinerlei Rechte in dem Land, in dem sie seit Jahrhunderten leben. Sie werden nicht als Staatsbürger anerkannt, obwohl sie bereits, bevor der Staat ausgerufen würde, dort lebten.1963 hat der Staat ihnen mit der Begründung sie seien Flüchtlinge aus anderen Ländern, ihre syrische Staatsangehörigkeit aberkannt, damit würden ihnen auch alle ihre Menschenrechte aberkannt. Sie Haben kein Recht auf Bildung, Landbesitz, in den Notzeiten auf staatliche Fürsorge und werden nicht beschützt, wenn sie von den moslemischen Nachbarn (Kurden und Arabern) gedrückt werden. Zum Militärdienst werden sie jedoch eingezogen. Man kann dazu sagen, dass sie das Volk sind, das in ihrem Land lebt, aber offiziell nicht existieren darf und deshalb auch ihre individuellen Menschenrechte nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Auch die wenigen, die als Staatsbürger anerkannt sind, werden nicht besser behandelt als diejenige, die nicht sind. Sie haben beispielsweise zwar das Recht auf Schulbildung, aber das auch nur, wenn sie regelmäßig an Koranunterricht teilnehmen, was für sie wiederum eine Sünde ist. Im Distrikt Afrîn wurden zum Beispiel die ezidische Kinder auf dem Schulweg häufig von den Moslems angegriffen und daran gehindert zu Schule zu gehen. Die Anngreifer waren keine Kinder, sondern Erwachsene.

Auch ihnen hat der Staat, in die Züge einer Landreform, das Land weggenommen und unter den Arabern verteilt.

 

 

 

 

 
 

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© Niviskar:  Ferhun Kurt 

 

Die chronologische Geschichte einer leiderprobten, kleinen Religionsgemeinschaft

 

 

 


Einfuehrung des Autors


Einleitung


Kapitel Eins


Kapitel Zwei


Kapitel Drei


Kapitel Vier


Anhang